Satzung

S a t z u n g des Heimatschutzvereins Neuenbeken

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heimatschutzverein Neuenbeken 1583 e.V.“ mit dem Sitz in Paderborn, Stadtteil Neuenbeken.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Paderborn VR 1065 eingetragen.

  • 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

  1. Förderung der Harmonie und Eintracht unter den Bewohnern des Dorfes
  2. Förderung der Liebe zu unserem Dorf und zu unserer deutschen Heimat
  3. die Pflege althergebrachten Brauchtums bei den Festen des Vereins, sowie die Übermittlung dieses Brauchtums an jüngere Generationen
  4. Förderung des Schießsportes
  5. Förderung und Erhaltung der Blasmusik, sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlichen Übungsschießens und Teilnahme an Wettkämpfen, sowie der Unterstützung und der Durchführung von Konzerten und sonstigen musikalisch-kulturellen Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Heimatschutzverein Neuenbeken 1583 e.V. verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Mitglieder unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  • 4 Vereinsstruktur

Der Verein gliedert sich in

  1. Bataillon bestehend aus den Kompanien und der Jungschützenabteilung
  2. Schießsportabteilung
  3. Schützenkapelle als Abteilung
  • 5 Mitgliedschaft und Aufnahme
  1. Aufnahme

Bataillonsmitglied kann jede männliche, unbescholtene Person  werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Die volljährigen Mitglieder der organisatorisch selbständigen Abteilungen sind Mitglieder des Vereins und auf der Jahreshauptversammlung stimmberechtigt.

  1. b) Beendigung

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist vorher zu hören.

  • 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und ist gehalten, sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

Der amtierende Schützenkönig wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen und ist dort stimmberechtigt.

  • 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliederrechte haben, aber von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit sind.

 8 Ehrentitelträger

Von den Ehrenmitgliedern sind die sogenannten Ehrentitelträger zu unterscheiden. Zu Ehrentitelträgern können Personen, auch Nichtmitglieder, vom Vorstand befördert bzw. ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Heimatschutzverein erworben haben. Ehrentitelträger werden nicht von den Mitgliederpflichten befreit.

  • 9 Passive Mitglieder

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, werden als passive Mitglieder geführt. Sie gelten als Garanten der Vereinstradition und sind in ihrem Auftreten den Ehrenmitgliedern anzuschließen. Sie entrichten  einen ermäßigten Beitrag.

  • 10 Organe

Organe des Heimatschutzvereins Neuenbeken 1583 e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der gesetzliche Vorstand nach §26 BGB
  3. der erweiterte Vorstand
  • 11 Mitgliederversammlung

Jährlich, ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf anberaumt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst einberufen und geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom Oberstleutnant. Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung erfolgt durch die lokale Presse, digitalen Medien,  sowie durch Aushang im Vereinskasten 2 Wochen vor der Versammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, oder ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt und von mindestens 20 Mitgliedern befürwortet wird. Zur Annahme von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obersts. Über die Versammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der erstellten und bekannt gegebenen Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden.

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen.

  • 12 Aufgabe der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

  1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
  5. Festlegung der Mitgliederbeiträge
  6. Änderung der Satzung
  7. Änderung der Kompanieaufteilungen und Grenzen
  8. Ernennung der Ehrenmitglieder
  9. Auflösung des Vereins
  • 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem gesetzlichen Vorstand gemäß § 26BGB
    a) dem Oberst (1. Vorsitzender)
    b) dem Oberstleutnant (2. Vorsitzender)
    c) dem Geschäftsführer
    d) dem Hauptkassierer
  2. erweiterter Vorstand

Bataillonsvorstand
a) einem Fähnrich und zwei Fahnenoffizieren
b) den Platzoffizieren
c) dem 2. Kassierer
d) den Adjutanten
e) dem Zeugmeister
            f)  dem Schießmeister
g) Medienoffizier

Kompanievorständen
a) den Hauptleuten
b) den Offizieren der Kompanien
c) den Unteroffizieren

dem Jungschützenobmann und seinem Stellvertreter
dem Abteilungsleiter  der Schießsportabteilung und seinem Stellvertreter
dem Abteilungsleiter der Schützenkapelle und seinem Stellvertreter
 

Die Zusammensetzung des Vorstandes kann durch veränderte Anforderungen aktualisiert werden. Diese Aktualisierungen sind bei der nächsten notwendigen Satzungsänderung  mit anzuzeigen.

Vorstandsmitglieder der Kompanien und Abteilungen werden in den Abteilungs- bzw. Kompanieversammlungen gewählt.

Jedes volljährige Mitglied der Kompanien und Abteilungen ist auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt und sind nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Die Wahl des gesetzlichen Vorstandes erfolgt geheim mit Stimmzettel. Andere Vorstandsmitglieder werden per Handzeichen gewählt, es sei denn, es stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, oder es wird der Antrag auf geheime Wahl gestellt.  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung.

  • 14 Gesetzlicher Vorstand

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit Eintragung des neugewählten gesetzlichen Vorstandes in das Vereinsregister.

  • 15 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Erstattung der Tätigkeitsberichte
  4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
  5. Ausschluss von Mitgliedern
  6. Ernennung von Ehrentitelträgern

Die Vorstandssitzungen werden vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung, vom Oberstleutnant einberufen und geleitet.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberst.

Dem Vorstand bleibt es überlassen, eine Geschäftsordnung zu erstellen, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.

 16 Einteilung des Bataillons

Das Schützenbataillon ist in zwei Kompanien eingeteilt, der Dorfkompanie und der Balkankompanie. Die Kompanien sind berechtigt, eine Standarte zu führen. Die zur Zeit bestehende Aufteilung der Kompanien kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

 17 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand nach § 13 angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
  3. Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen für das abgeschlossene Geschäftsjahr und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  • 18 Soziale Fürsorge

Der Heimatschutzverein sorgt für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung an den Festtagen.

Armen oder in Not geratenen Mitgliedern soll nach der Überprüfung durch den Vorstand der Jahresbeitrag ganz oder zum Teil erlassen werden.

  • 19 Satzungsänderung

Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 20 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG und der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sportschützenbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an Verbände und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  • 21 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Heimatschutzvereins kann erfolgen, wenn die hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder sich dafür erklärt. Die Mindestzahl der anwesenden Mitglieder muss in diesem Falle mindestens 50% der Gesamtmitglieder betragen.
  2. Sollte eine Mitgliederversammlung der in § 21 Abs. 1 bezeichneten Art nicht beschlussfähig sein, ist unverzüglich zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Ladungsfrist für die 2. außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 1 Monat.

Im Falle der Auflösung des Heimatschutzvereins wird nach Deckung aller Schulden das verbleibende Vermögen der kath. Kirchengemeinde von Neuenbeken für mildtätige, karitative und gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 5.Januar 2019 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren  damit ihre Gültigkeit.

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